Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung (Ratengewährung), aber keinen Nachlass
GZ 2007/16/0144, 18.09.2007
VwGH: Gem § 9 Abs 2 GEG können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Die Gewährung eines Nachlasses nach § 9 Abs 2 GEG setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in - allenfalls sehr kleinen - Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würden, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt.
Wenn die belangte Behörde bei der Beurteilung der Frage, ob die wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers nicht bloß vorübergehender, sondern dauernder Natur seien, darauf abgestellt hat, dass sich die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers insbesondere unter Bedachtnahme auf sein Alter (Jahrgang 1971) in Zukunft wieder ändern könne und deshalb eine besondere Härte iSd § 9 Abs 2 GEG nicht vorliege, vermag das Beschwerdevorbringen diese Beurteilung nicht zu erschüttern. Die Bedenken des Beschwerdeführers, dass die Verfolgung der Forderung der Aufnahme einer geregelten Arbeit entgegenstehe, haben Umstände vorübergehender Natur im Auge, die allenfalls eine Stundung nach § 9 Abs 1 GEG rechtfertigen könnten, nicht jedoch einen gänzlichen Nachlass nach § 9 Abs 2 GEG.