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Verfahrensrecht

VwGH: Amtssachverständiger

Es ist nicht unzulässig, wenn ein Amtssachverständiger - nach Überprüfung mit Hilfe seines Fachwissens und vor dem Hintergrund seiner Obliegenheit zur Objektivität und Wahrheitspflicht - Aussagen in einem Privatgutachten als zutreffend wertet und sie in sein Gutachten integriert

20. 05. 2011
Gesetze: § 52 AVG
Schlagworte: Amtssachverständiger

GZ 2005/05/0087, 21.09.2007
Die Bauwerberin legte im fortgesetzten Ermittlungsverfahren ein geotechnisches und ein statisches Gutachten vor, welches jeweils vom bautechnischen Amtssachverständigen überprüft und als nachvollziehbar beurteilt wurde.
VwGH: Eine solche Vorgangsweise ist - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - zulässig, weil der Amtsachverständige nach stRsp vor dem Hintergrund seines eigenen Fachwissens alle auf seinem Fachgebiet vorgelegten Beweise auch in sein Gutachten einbeziehen kann. Er kann seinem Gutachten auch Unterlagen zu Grunde legen, die nicht von ihm erarbeitet wurden.

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