Der Wiedereinsetzungsantrag ist in Ansehung der Erfüllung der nach der Sachlage gebotenen Sorgfalts- und Überwachungspflicht zu substanziieren, widrigenfalls ist eine Beurteilung dahin, dass dem Rechtsanwalt bloß ein Versehen minderen Grades zur Last liegt, nicht möglich
GZ 2001/11/0212, 25.07.2007
VwGH: Eine Fristversäumung auf Grund eines Versehens von Kanzleiangestellten - oder von Rechtsanwaltsanwärtern - beruht auf einem Verschulden des Rechtsanwaltes, wenn dieser die gebotene und ihm zumutbare Kontrolle gegenüber dem Angestellten unterlassen hat, wobei ein dabei unterlaufenes Versehen minderen Grades nicht schadet. Insbesondere muss der Rechtsanwalt die Organisation seines Kanzleibetriebes so einrichten, dass die erforderliche und fristgerechte Setzung von Prozesshandlungen sichergestellt ist. Zu beurteilen ist demnach das Verhalten des Rechtsanwaltes selbst. Dieser darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht grob schuldhaft außer Acht gelassen haben. Nach stRsp ist der Wiedereinsetzungsantrag in Ansehung der Erfüllung der nach der Sachlage gebotenen Sorgfalts- und Überwachungspflicht zu substanziieren, widrigenfalls eine Beurteilung dahin, dass dem Rechtsanwalt bloß ein Versehen minderen Grades zur Last liegt, nicht möglich ist.
Wie im Wiedereinsetzungsantrag ausgeführt wird, habe die Sekretärin im Beschwerdefall "zur Erhebung einer Beschwerde an den VwGH die gesetzmäßig vorgesehene Frist von sechs Wochen ... im Fristenkalender vermerkt und den Akt dem einschreitenden Rechtsanwalt vorgelegt". Dieser habe den Akt "mit dem Ersuchen um Überprüfung der Frist" seiner Rechtsanwaltsanwärterin zugeteilt. Dieses Vorbringen lässt nicht erkennen, welche Vorkehrungen der Rechtsanwalt getroffen hat, um zu verhindern, dass - wie im vorliegenden Fall - eine sechswöchige Beschwerdefrist in den Fristenkalender eingetragen wird, obwohl der VwGH für die Verbesserung der Mängel eine Frist von nur vier Wochen gesetzt hat. Wenn der Rechtsanwalt ausführt, er habe den Akt "mit dem Ersuchen um Überprüfung der Frist" seiner Rechtsanwaltsanwärterin zugeteilt, so bringt er damit nicht vor, die das Fristende determinierende Verfügung des VwGH überhaupt gelesen zu haben. Er bringt aber auch nicht vor, wie er anlässlich der Zuteilung des Aktes an seine Rechtsanwaltsanwärterin sicherstellen konnte, dass ihm die Verfügung des VwGH noch fristgerecht, mithin vor Ablauf einer vom Rechtsanwalt selbst gar nicht zur Kenntnis genommenen Frist, würde vorgelegt werden. Selbst wenn man berücksichtigt, dass im Beschwerdefall im Zeitpunkt der für den 10. Juni 2002 in Aussicht genommenen Besprechung des Aktes durch die Rechtsanwaltswärterin und den Rechtsanwalt (tatsächlich wurde die gegenständliche Beschwerde dem Rechtsanwalt jedoch erst am 24.06.2002 vorgelegt) noch keine Verfristung vorlag, fehlt es an jeglichem substanziierten Vorbringen, wie der Rechtsanwalt die Einhaltung dieses Besprechungstermins, von dem die Kenntnis des Fristendes abhing, sicherstellen wollte. Auch der Umstand, dass in der eidesstättigen Erklärung des Rechtsanwaltes davon die Rede ist, dass er den gegenständlichen Akt an seine Rechtsanwaltsanwärterin "zur Überprüfung der Frist und Ausführung der Beschwerde weitergeleitet" hätte, zeigt zumindest nicht auf, dass dem Rechtsanwalt aus Anlass der Weiterleitung überhaupt klar geworden war, dass im vorliegenden Fall nicht eine sechswöchige Beschwerdefrist, sondern eine sich aus der Verfügung des VwGH ergebende vierwöchige Mängelverbesserungsfrist einzuhalten war.