Das Vorbringen einer Partei, sie habe während des gesamten Hinterlegungszeitraumes eine Hinterlegungsanzeige nicht vorgefunden, stellt, sofern dieses Vorbringen als erwiesen anzusehen und anzunehmen ist, dass die Entleerung des Hausbrieffaches täglich mit der entsprechenden Sorgfalt erfolgt ist, einen Wiedereinsetzungsgrund dar
GZ 2007/11/0103, 25.07.2007
Als unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, durch welches er von der Zustellung des Bescheides ohne sein Verschulden keine Kenntnis erlangt habe, macht der Antragsteller geltend, dass er eine Verständigung über die Hinterlegung des Bescheides in seinem Hausbriefkasten, den er gewissenhaft kontrolliere, nicht vorgefunden habe.
VwGH: Demjenigen, der von einem Zustellvorgang gar keine Kenntnis erlangte, wird in der Regel nicht bekannt sein, auf welche Weise eine solche Hinterlegungsanzeige verschwunden ist. Das Vorbringen einer Partei, sie habe während des gesamten Hinterlegungszeitraumes eine Hinterlegungsanzeige nicht vorgefunden, wird daher, sofern dieses Vorbringen als erwiesen anzusehen und anzunehmen ist, dass die Entleerung des Hausbrieffaches täglich mit der entsprechenden Sorgfalt erfolgt ist, einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen.