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Verfahrensrecht

VwGH: Wiedereinsetzungsantrag iZm mit den Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwaltes hinsichtlich der Fristvormerkungen durch Kanzleiangestellte

20. 05. 2011
Gesetze: § 46 Abs 1 VwGG
Schlagworte: Wiedereinsetzung, Rechtsanwalt, Sorgfaltspflichten, Kanzleiangestellte, Fristvormerkung

In seinem Beschluss vom 30.05.2007 zur GZ 2007/19/0206 hat sich der VwGH mit der Wiedereinsetzung befasst:
Der VwGH bewilligte die Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Beschwerde bei diesem Gerichtshof. Der Verfahrenshelfer erhob daraufhin Beschwerde an den VfGH. Der VfGH wies diese Beschwerde als verspätet zurück, weil keine Rechtsvorschrift bestehe, welche die gem § 61 VwGG iVm § 464 Abs 3 ZPO eintretende Wirkung der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes auf den Fristenlauf im Beschwerdeverfahren vor dem VwGH über dieses Verfahren hinaus auf ein anderes Verfahren ausdehne, insbesondere nicht in der anscheinend vom Verfahrenshelfer angenommenen Weise auf ein denselben Bescheid betreffendes Beschwerdeverfahren vor dem VfGH. Die Verfassungsgerichtshofbeschwerde sei demnach wegen Versäumung der ab Zustellung des angefochtenen Bescheides an den Beschwerdeführer zu berechnenden sechswöchigen Beschwerdefrist des § 82 Abs 1 VfGG verspätet. Der vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an den VfGH gestellte Antrag, die Beschwerde an den VwGH zur Entscheidung abzutreten, sei abzuweisen, weil nach Art 144 Abs 3 B-VG (und § 87 Abs 3 VfGG) eine solche Abtretung nur für den Fall vorgesehen sei, dass der VfGH die Beschwerde abweise oder ihre Behandlung ablehne, nicht aber für den ihrer Zurückweisung.
Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde an den VwGH und stellte den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der sechswöchigen Beschwerdefrist. Der Beschwerdeführer begründet seinen Wiedereinsetzungsantrag im Wesentlichen damit, dass eine Kanzleiangestellte des Beschwerdeführervertreters nach Einlangen der die Verfahrenshilfe betreffenden Unterlagen am 16. November 2006 die Frist zur Einbringung der Beschwerde selbständig richtig mit 28. Dezember 2006 vorgemerkt habe. Dazu habe die Kanzleiangestellte jedoch irrtümlich auf Grund des Bescheides der belangten Behörde vom 6. Oktober 2006 und des auf Seite 16 dieses Bescheides angeführten Hinweises vermerkt, dass eine Beschwerde beim VwGH und/oder VfGH erhoben werden könne. Nachdem die Kanzleiangestellte des Beschwerdeführervertreters die Fristvormerkungen für Rechtsmittel und Beschwerden bislang fehlerfrei vorgenommen hätte, habe sich der Beschwerdeführervertreter auch in dieser Angelegenheit auf die Richtigkeit der Fristvormerkung und des Eintrags der zulässigen Beschwerden verlassen können.
Dazu der VwGH: Im vorliegenden Fall hätte es die dem Rechtsanwalt obliegende Sorgfaltspflicht erfordert, sich über den Inhalt des Bestellungsbeschlusses ausreichend zu vergewissern. Dabei hätte dem Verfahrenshelfer jedenfalls auffallen müssen, dass die Verfahrenshilfe vom VwGH zur Einbringung einer Beschwerde bei diesem Gerichtshof bewilligt und er daher (nur) hiefür von der Rechtsanwaltskammer als Verfahrenshelfer bestellt worden war. Auch durfte sich der Beschwerdeführervertreter nicht auf den Hinweis seiner Kanzleiangestellten im Fristvormerkkalender verlassen, wonach gegen den Bescheid der belangten Behörde eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde oder eine Verfassungsgerichtshofbeschwerde erhoben werden könne. So kann es einer Kanzleiangestellten nicht überlassen bleiben, selbständig zu beurteilen, in welcher Weise dem Verfahrenshilfebestellungsbeschluss zu entsprechen sei.

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