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Verfahrensrecht

VwGH: Darauf, dass das Rechtsmittel zulässig ist und darüber auch entschieden wird, kommt es bei der Entstehung des Gebührenanspruches gem § 2 Z 1 lit c GGG nicht an

20. 05. 2011
Gesetze: § 2 Z 1 lit c GGG
Schlagworte: Gerichtsgebühren, Überreichung der Rechtsmittelschrift, zulässig

In seinem Erkenntnis vom 21.05.2007 zur GZ 2007/16/0050 hat sich der VwGH mit den Gerichtsgebühren befasst:
Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Nichtvorschreibung der Gerichtsgebühr verletzt, weil keine Überreichung einer Rechtsmittelschrift vorgelegen sei.
Dazu der VwGH: Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird gem § 2 Z 1 lit c GGG für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter und dritter Instanz mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet. Nach der Anmerkung 2 der TP 3 GGG ist die Pauschalgebühr nach TP 3 ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob es sich um ein ordentliches oder außerordentliches Rechtsmittel handelt. Die Gebührenpflicht wird vom Ausgang des Verfahrens nicht berührt; dies gilt auch dann, wenn über das Rechtsmittel nicht entschieden wird.
Im Beschwerdefall hat der Beschwerdeführer einen Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO gestellt und in demselben Schriftsatz gem der Anordnung des § 508 Abs 2 ZPO die ordentliche Revision ausgeführt. Mit der Überreichung dieses Schriftsatzes hat der Beschwerdeführer sohin auch die Rechtsmittelschrift überreicht und bereits damit den Anspruch des Bundes auf die Gebühr begründet; darauf, dass dieses Rechtsmittel zulässig ist und darüber auch entschieden wird, kommt es bei der Entstehung des Gebührenanspruches nicht an.

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