In seinem Erkenntnis vom 28.06.2007 zur GZ 2004/21/0053 hat sich der VwGH mit einer Übersetzung befasst:
Gegen die behördliche Beweiswürdigung bringen die Beschwerdeführer vor, dass die Dolmetscherin unrichtig übersetzt habe.
Dazu der VwGH: Wenn auch grundsätzlich einer Partei die Einwendung, es sei ein Fehler bei der Übersetzung unterlaufen, offen steht, vermögen die Beschwerdeführer keine Bedenken gegen die behördliche Feststellung über die Richtigkeit der Übersetzungen ihrer Aussagen hervorrufen. Einerseits hat die Behörde erster Instanz bestätigt, die Dolmetscherin seit vielen Jahren und ohne Probleme einzusetzen. Andererseits werden auch keine konkreten Übersetzungsfehler aufgezeigt, sondern es wird auf eine inhaltlich anders lautende Aussage verwiesen. Dabei bleibt unklar, wie es zu dieser angeblich völligen Falschübersetzung gekommen sein soll.