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Verfahrensrecht

VwGH: Ausführungen zu den Beschwerdepunkten iSd § 28 Abs 1 Z 4 VwGG

20. 05. 2011
Gesetze: § 28 VwGG
Schlagworte: Beschwerde, Inhalt, Beschwerdepunkte

In seinem Beschluss vom 18.06.2007 zur GZ 2007/02/0152 hat sich der VwGH mit den Beschwerdepunkten iSd § 28 Abs 1 Z 4 VwGG befasst:
Der Beschwerdeführerin wurde gem § 89a Abs 7, 7a und 8 StVO Kostenersatz für die Entfernung und nachfolgende Aufbewahrung eines Kraftfahrzeuges vorgeschrieben. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem "Recht, ohne Vorliegen eines entsprechenden Tatbildes nicht wegen einer Verwaltungsübertretung gem §§ 89 Abs 2 lit a und Abs 7, 7a und 8 StVO bestraft zu werden", verletzt. Ferner erachtet sich die Beschwerdeführerin "in ihrem Recht auf ein fehlerfreies Verfahren auf Grund Missachtung der gesetzlichen Verfahrensvorschriften durch die belangte Behörde" verletzt.
Dazu der VwGH: Der Beschwerdeführerin fehlt die Berechtigung zur Beschwerdeerhebung. Voraussetzung für die Berechtigung, gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde an den VwGH zu erheben, ist die Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt zu sein. Da der VwGH nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet, kommt der im § 28 Abs 1 Z 4 VwGG vom Beschwerdeführer geforderten Angabe der Beschwerdepunkte für einen Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Beschwerdeführer jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Beschwerdeerhebung erst begründet. Wird vom Beschwerdeführer der Beschwerdepunkt ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich.
Der angefochtene Bescheid spricht jedoch nicht über das als Beschwerdepunkt bezeichnete Recht, "nicht wegen einer Verwaltungsübertretung ... bestraft zu werden" ab. Mit der weiteren Behauptung, dass und aus welchen Gründen der angefochtene Bescheid die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf ein fehlerfreies Verfahren verletzt, wird nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten die beschwerdeführende Partei nach dem Inhalt des behördlichen Abspruches verletzt sein soll, sodass es sich dabei um Beschwerdegründe, nicht aber um den Beschwerdepunkt handelt, zumal diese nicht losgelöst von materiellen Rechten zu einer Verletzung subjektiver Rechte führen können. Besteht aber insoweit nicht einmal die Möglichkeit einer Verletzung des von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdepunktes geltend gemachten Rechtes, so erweist sich die Beschwerde entsprechend der dargelegten Rechtslage als nicht zulässig.

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