In seinem Erkenntnis vom 27.07.2007 zur GZ 2006/10/0054 hat sich der VwGH mit dem Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung und Art 6 EMRK befasst:
VwGH: Eine zurückweisende Entscheidung (hier eines Devolutionsantrages in Angelegenheiten nach dem Wiener Sozialhilfegesetz), in der nur darüber abgesprochen wird, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, nicht aber über die Sache selbst, ist aus Sicht des Art 6 EMRK keine (inhaltliche) Entscheidung "über eine strafrechtliche Anklage" oder "über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen". Die Verfahrensgarantie des "fair hearing" iSd Art 6 Abs 1 EMRK kommt nicht zur Anwendung, wenn einer Entscheidung in der Sache Prozesshindernisse entgegenstehen.