In seinem Beschluss vom 19.06.2007 zur GZ AW 2007/05/0024 hat sich der VwGH mit der aufschiebenden Wirkung befasst:
VwGH: Wohl hat der VwGH in stRsp ausgeführt, dass die bloße Ausübung der mit einer Bewilligung eingeräumten Berechtigung während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens für sich allein nicht als unverhältnismäßiger Nachteil angesehen werden kann und dass im Falle des Obsiegens der Beschwerdeführer allein der Bauwerber die Folgen einer dann allenfalls eingetretenen Konsenslosigkeit eines inzwischen ausgeführten Baues und die damit verbundenen finanziellen Nachteile zu tragen hat. Im vorliegenden Fall haben sich aber weder die belangte Behörde noch haben sich die mitbeteiligten Parteien zum Antrag auf aufschiebende Wirkung geäußert, sodass allein auf Grund der Beschwerdebehauptungen unverhältnismäßige Nachteile auf Seiten des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden können.