In seinem Erkenntnis vom 05.07.2007 zur GZ 2006/06/0255 hat sich der VwGH mit der RAO und der Verfahrenshilfe befasst:
Die belangte Behörde bestellte den Beschwerdeführer zum Verfahrenshelfer. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Vorstellung, in der er seine schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse ins Treffen führte.
Dazu der VwGH: Schlechte wirtschaftliche Verhältnisse eines Rechtsanwaltes stellen keinen Enthebungsgrund iSd § 45 Abs 4 RAO dar