In seinem Erkenntnis vom 26.06.2007 zur GZ 2006/13/0047 hat sich der VwGH mit der AbgEO und dem Pfändungsschutz befasst:
Gegen den Beschwerdeführer wird ein abgabenbehördliches Exekutionsverfahren auf seinen Pensionsanspruch bei der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Kärnten, geführt. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2004 stellte er den Antrag, im Hinblick auf einen krankheitsbedingten monatlichen Mehraufwand von EUR 500,- - den unpfändbaren Freibetrag (§ 291a EO) zu erhöhen.
Gegen den Bescheid, und zwar insoweit, als die Erhöhung erst ab dem 1. Februar 2006 gewährt werde, richtet sich die vorliegende Beschwerde. Nach Ansicht des Beschwerdeführers hätte die Erhöhung des unpfändbaren Freibetrages mit dem Datum der Antragstellung, allenfalls mit dem Datum der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides, spätestens aber mit dem Eintritt der Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde (dieses Datum präzisiert der Beschwerdeführer mit 1. Oktober 2005) in Kraft treten müssen.
Dazu der VwGH: Rechtsgrundlage für das Begehren des Beschwerdeführers auf Erhöhung des unpfändbaren Freibetrages im Rahmen des gegen ihn geführten abgabenbehördlichen Exekutionsverfahrens ist § 59 AbgEO. Diese Bestimmung steht im Zusammenhang mit den §§ 53, 54 und 60 AbgEO. Während § 53 AbgEO ohne Vornahme von Modifikationen jene Vorschriften der EO nennt, die im abgabebehördlichen Vollstreckungsverfahren sinngemäß anzuwenden sind, und § 54 AbgEO im Wesentlichen mit § 292i EO inhaltsgleich ist, soll hinsichtlich der §§ 59 und 60 AbgEO nur ein "weitgehende(r) Gleichklang zwischen dem gerichtlichen und finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahren" und somit die Parallelität mit den entsprechenden Normen der EO (§§ 292a, 292b, und 292c) gewährleistet werden. Trotzdem kann kein Zweifel bestehen, dass man sich bei Auslegung der letztgenannten Bestimmungen - soweit ihre Textierung keinen Anlass für eine eigenständige Betrachtungsweise gibt - an den Vorschriften der §§ 292a ff EO zu orientieren hat.
Was die hier in Frage stehende Erhöhung des unpfändbaren Freibetrages anlangt, so wird zu § 292a EO vertreten, dass eine rückwirkende Erhöhung des Pfändungsfreibetrages nicht möglich ist. Dies wird mit der Überlegung begründet, dass "der Drittschuldner mit Zustellung des die Exekution bewilligenden Beschlusses verpflichtet ist, bis zur Höhe der vollstreckbaren Forderung zu überweisen". Nichts anderes kann nach dem Gesagten bezüglich § 59 AbgEO - ein Ansatzpunkt für eine andere Betrachtungsweise ist nicht erkennbar - gelten: Auch im Bereich der abgabenbehördlichen Exekution entfaltet die Erhöhung des unpfändbaren Freibetrages nicht nur Wirkungen für den Verpflichteten und für den betreibenden Gläubiger (Finanzamt), sondern auch für den Drittschuldner, der naturgemäß erst nach Zustellung des Bescheides (pro futuro) auf eine allfällige Erhöhung des unpfändbaren Freibetrages reagieren und regelmäßig schuldbefreiende (§ 53 AbgEO iVm § 292j Abs. 1 EO) Zahlungen vornehmen kann. Wie im Bereich des gerichtlichen Exekutionsverfahrens kommt daher ebenso wenig im abgabenbehördlichen Exekutionsverfahren die im gegenständlichen Fall vom Beschwerdeführer begehrte rückwirkende Erhöhung des Pfändungsfreibetrages in Betracht; eine derartige Erhöhung kann nur mit Wirkung für die Zukunft erfolgen (vgl auch § 60 AbgEO letzter Satz). Verzögerungen bei der behördlichen Erledigung eines Antrages nach § 59 AbgEO können nur im Wege der im Gesetz vorgesehenen Säumnisbehelfe bekämpft werden.