In seinem Beschluss vom 24.04.2007 zur GZ 2007/18/0191 hat sich der VwGH mit der Wiedereinsetzung befasst:
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 23. November 2006 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zurückgewiesen. In der dagegen gerichteten Beschwerde machte der Beschwerdeführer als Beschwerdepunkte (§ 28 Abs 1 Z 4 VwGG) die Verletzung in den Rechten auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen, in eventu auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen und auf Feststellung des Vorliegens von humanitären Gründen geltend. Diese Beschwerde wurde gem § 34 Abs 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückgewiesen, weil der Beschwerdeführer durch den angefochtenen, ausschließlich verfahrensrechtlichen Bescheid, mit dem (nur) die Entscheidung in der Sache abgelehnt worden war, nicht in den ausdrücklich als Beschwerdepunkte geltend gemachten Rechten verletzt sein konnte.
Mit dem gegenständlichen Antrag begehrt der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 23. November 2006. Für den Beschwerdeführer stelle die Zurückweisung seiner Beschwerde aus formalen Gründen ein unvorhersehbares Ereignis dar.
Dazu der VwGH: Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt gem § 46 Abs 1 VwGG nur in Betracht, wenn vom Wiedereinsetzungswerber eine Frist versäumt worden ist.
Die Beschwerde litt nicht an einem gem § 34 Abs 2 VwGG verbesserbaren Form- oder Inhaltsmangel, wie etwa dem Fehlen der Bezeichnung von Beschwerdepunkten, vielmehr ergab schon der Inhalt des behördlichen Abspruches, dass der Beschwerdeführer in den ausdrücklich als Beschwerdepunkte geltend gemachten Rechten keinesfalls verletzt sein konnte. Im Unterlassen der Geltendmachung eines erfolgversprechenden Beschwerdepunktes kann jedoch - ebenso wie beim Unterbleiben eines bestimmten Vorbringens im Rahmen der Beschwerdegründe - keine Fristversäumung erblickt werden.