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Verfahrensrecht

VwGH: Die Kontrolle, ob eine bis dahin zuverlässige Kanzleikraft rein manipulative Tätigkeiten auch tatsächlich ausführt, ist einem Rechtsanwalt nicht zumutbar, will man nicht seine Sorgfaltspflicht überspannen

20. 05. 2011
Gesetze: § 46 Abs 1 VwGG
Schlagworte: Wiedereinsetzung, Rechtsanwalt, Überwachungs- / Sorgfaltspflicht, rein mainpulative Tätigkeiten

In seinem Beschluss vom 24.04.2007 zur GZ 2007/18/0145 hat sich der VwGH mit der Wiedereinsetzung befasst:
Die Mitarbeiterin des Vertreters des Antragstellers hat die Beschwerde nicht zur Post gegeben. Es wird vorgebracht, bei der Mitarbeiterin handle es sich um eine äußerst zuverlässige Angestellte, die sich schon seit 20 Jahren im Betrieb des Vertreters befinde und die Kanzlei leite. Ein derartiges Versehen sei ihr noch niemals unterlaufen und auch nur darauf zurückzuführen, dass sie ernsthaft erkrankt sei (Ödem im Bauchraum).
Dazu der VwGH: Das Versehen eines Kanzleiangestellten eines bevollmächtigten Rechtsanwaltes stellt dann ein Ereignis gem § 46 Abs 1 VwGG dar, wenn der Anwalt der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht seinen Bediensteten gegenüber nachgekommen ist, wobei hinzuzufügen ist, dass rein manipulative Vorgänge, wie etwa das Kuvertieren oder die Postaufgabe, in einen Bereich fallen, der grundsätzlich der Erledigung der Kanzlei überlassen werden kann.
Die Kontrolle, ob eine bis dahin zuverlässige Kanzleikraft rein manipulative Tätigkeiten auch tatsächlich ausführt, ist einem Rechtsanwalt nicht zumutbar, will man nicht seine Sorgfaltspflicht überspannen.

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