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Verfahrensrecht

VwGH: Da der Kostenvorauszahlungsauftrag das rechtliche Schicksal der Vollstreckung teilt, darf auch kein Kostenvorauszahlungsauftrag erteilt werden, wenn eine Vollstreckungsverfügung unzulässig wäre

20. 05. 2011
Gesetze: § 4 Abs 2 VVG, § 10 Abs 2 VVG
Schlagworte: Verwaltungsvollstreckungsrecht, Kostenvorauszahlung, Rechtsmittel, Vollstreckungsverfügung, Akzessorietät

In seinem Erkenntnis vom 21.05.2007 zur GZ 2004/05/0225 hat sich der VwGH mit dem Kostenvorauszahlungsauftrag gem § 4 Abs 2 VVG befasst:
VwGH: Ein Kostenvorauszahlungsauftrag nach § 4 Abs 2 VVG stellt zwar keine Vollstreckungsverfügung iSd § 10 Abs 2 leg cit dar, doch teilen die im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens ergangenen Bescheide, auch wenn sie keine Vollstreckungsverfügungen sind, wegen des notwendigen Zusammenhanges auch das rechtliche Schicksal der Vollstreckung, die durch die Akzessorietät gegenüber dem Titelbescheid geprägt wird. Diese Akzessorietät gegenüber dem Titelbescheid einerseits und der Umstand andererseits, dass § 10 Abs 2 VVG eine Rechtsmittelbeschränkung beinhaltet ("kann nur ergriffen werden, wenn"), bedeuten, dass bei einem Rechtsmittel gegen den Kostenvorauszahlungsauftrag (gem § 4 Abs 2 VVG) jedenfalls auch die Gründe des § 10 Abs 2 VVG zu prüfen sind. Da der Kostenvorauszahlungsauftrag das rechtliche Schicksal der Vollstreckung teilt, darf somit auch kein Kostenvorauszahlungsauftrag erteilt werden, wenn eine Vollstreckungsverfügung unzulässig wäre. Eine nach Erlassung des Titelbescheides eingetretene wesentliche Änderung des Sachverhaltes kann nun eine Vollstreckung unzulässig machen (vgl § 10 Abs 2 Z 1 VVG), wobei Wesentlichkeit in diesem Sinne ua dann vorliegt, wenn durch die Änderung des Sachverhaltes der titelmäßige Anspruch erloschen ist.

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