In seinem Beschluss vom 28.02.2007 zur GZ 2006/13/0178 hat sich der VwGH mit der Zustellung durch Hinterlegung befasst:
Der Beschwerdeführer trägt vor, er sei am 21. September und dann bis einschließlich 24. September ortsabwesend gewesen und habe erst bei seiner Rückkehr zur Abgabestelle am 25. September Kenntnis von der Hinterlegung erlangt. Er vertritt die Ansicht, dass er wegen dieser Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang habe Kenntnis erlangen können, weshalb die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag, am 26. September 2006, wirksam geworden sei.
Dazu der VwGH: Ob jemand vom Zustellvorgang "rechtzeitig" Kenntnis erlangt hat, ist nach den Verhältnissen des Einzelfalles zu beurteilen. Wird durch die Zustellung der Beginn einer Rechtsmittelfrist ausgelöst, so erlangt der Empfänger noch "rechtzeitig" vom Zustellvorgang Kenntnis, wenn ihm ein für die Einbringung des Rechtsmittels angemessener Zeitraum verbleibt. Es ist nicht erforderlich, dass dem Empfänger in den Fällen einer Zustellung durch Hinterlegung stets die volle Frist für die Erhebung eines allfälligen Rechtsmittels zur Verfügung stehen muss.
Der VwGH hat etwa die Ansicht vertreten, der Beschwerdeführer habe rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen können, wenn ihm für die Erhebung einer Berufung innerhalb der zweiwöchigen Frist nach dem AVG ein angemessener Zeitraum von zwölf Tagen verblieb. Der VwGH hat auch die Ansicht vertreten, die Beschwerdeführerin habe rechtzeitig von der Zustellung Kenntnis erlangt, wenn sie für die Erhebung eines Einspruches innerhalb der Frist von zwei Wochen nach dem VStG noch zehn Tage zur Verfügung hatte. Auch bei Behebung der Sendung drei Tage nach der erfolgten Hinterlegung sah der VwGH keinen Fall, wonach wegen Abwesenheit von der Abgangsstelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang eines Straferkenntnisses, gegen welches binnen zwei Wochen Berufung erhoben werden konnte, habe Kenntnis erlangt werden können. Hinsichtlich der zur Erhebung einer Beschwerde vor dem VwGH offenstehenden Frist von sechs Wochen sah der Gerichtshof keine unangemessene Verkürzung dadurch, dass die tatsächliche Behebung drei Tage nach der Zustellung durch Hinterlegung erfolgt war.
Vor dem Hintergrund dieser Indikatur sieht der VwGH keinen Grund für eine Beurteilung, dass der Beschwerdeführer von der am Donnerstag, dem 21. September 2006, erfolgten Hinterlegung erst am Montag, dem 25. September 2006, sohin vier Tage später, nicht rechtzeitig Kenntnis erlangt hätte, um innerhalb der sechswöchigen Frist des § 26 Abs 1 Z 1 VwGG Beschwerde vor dem VwGH zu erheben. Da somit der Tatbestand des § 17 Abs 3 vierter Satz ZustG nicht erfüllt ist, galt der am 21. September 2006 hinterlegte Bescheid mit dem ersten Tag der Abholfrist am Donnerstag, dem 21. September 2006 als zugestellt (§ 17 Abs 3 dritter Satz ZustG).