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Verfahrensrecht

VwGH: Der Umstand, dass die Behörde einen Verdacht hegt, auf Grund dessen sie einen Beweis aufnimmt (und anschließend würdigt), stellt ebenso wenig eine vorweggenommene Beweiswürdigung dar wie die Bekanntgabe eines Verdachtes in der Verständigung der Partei vom Ergebnis der Beweisaufnahme

20. 05. 2011
Gesetze: § 45 Abs 2 AVG
Schlagworte: Beweiswürdigung

In seinem Erkenntnis vom 15.05.2007 zur GZ 2007/18/0184 hat sich der VwGH mit der Beweiswürdigung befasst:
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass seine österreichische Gattin nur wegen des von der belangten Behörde bereits vorweg gehegten Verdachts der Scheinehe einvernommen worden sei. Dieser Verdacht sei auch in einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme "entsprechend angekündigt" worden. Dabei handle es sich um eine unzulässige vorgreifende Beweiswürdigung.
Dazu der VwGH: Eine unzulässige vorgreifende Beweiswürdigung liegt vor, wenn die Behörde das Ergebnis eines noch nicht aufgenommenen Beweises vorwegnimmt. Der Umstand, dass die Behörde einen Verdacht hegt, auf Grund dessen sie einen Beweis aufnimmt (und anschließend würdigt), stellt ebenso wenig eine vorweggenommene Beweiswürdigung dar wie die Bekanntgabe eines Verdachtes in der Verständigung der Partei vom Ergebnis der Beweisaufnahme.

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