In seinem Erkenntnis vom 20.04.2007 zur GZ 2007/02/0084 hat sich der VwGH mit der Wiedereinsetzung befasst:
Es wurde der Antrag gestellt, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Mängelbehebungsfrist zu bewilligen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, der einschreitende Rechtsanwalt sei dem Mängelbehebungsauftrag des VwGH zur Gänze nachgekommen, insbesondere habe er die geforderte weitere Ausfertigung der ursprünglichen Beschwerde "mit ins Briefkuvert gesteckt". Es sei daher völlig unerklärlich, warum gerade diese nicht übermittelt worden wäre; einzige Erklärung dafür könnte sein, dass beim Öffnen des Briefkuverts in der Einlaufstelle des VwGH die beigelegte Kopie übersehen bzw dort abhanden gekommen sei.
Dazu der VwGH: Mit diesem Vorbringen wird geltend gemacht, dass die erwähnte Mängelbehebungsfrist nicht versäumt worden sei, was aber nach der ständigen hg Rechtsprechung keinen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund darstellt.