In seinem Beschluss vom 30.04.2007 zur GZ 2006/02/0192 hat sich der VwGH mit der Weiterleitung eines Anbringens iSd § 6 AVG befasst:
VwGH: Enthält das Schreiben der Behörde keine formelle Zurückweisung der Berufung, sondern enthält es bloß die Verständigung des Bf über deren - gem § 6 AVG erfolgte - Weiterleitung, so stellt dieses Schreiben eine den Gang des Verwaltungsverfahrens regelnde Anordnung dar. Die gegen diesen Verwaltungsakt erhobene Beschwerde ist gem § 34 Abs 1 und 3 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des VwGH in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.