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Verfahrensrecht

VwGH: Der Berufungsgrund der Unzulässigkeit der Vollstreckung ist dann gegeben, wenn der Verpflichtete behauptet, dass die Voraussetzungen für eine Vollstreckung nicht gegeben sind

20. 05. 2011
Gesetze: § 10 Abs 2 Z 1 VVG
Schlagworte: Verwaltungsvollstreckungsrecht, Unzulässigkeit

In seinem Erkenntnis vom 24.04.2007 zur GZ 2006/05/0259 hat sich der VwGH mit dem Verwaltungsvollstreckungsrecht befasst:
Mit Bescheiden des Magistrates der Stadt Wien wurde gem § 4 VVG die angedrohte Ersatzvornahme angeordnet. In der dagegen erhobenen Berufung behaupteten die Beschwerdeführer ua, dass die angeordnete Räumung nicht zulässig sei, es gäbe keinen "rechtskräftigen Vorbescheid". Die belangte Behörde hätte keinerlei Ermittlungen darüber durchgeführt, ob der Titelbescheid vollstreckbar sei, obwohl die Beschwerdeführer die Vollstreckungsbehörde darauf hingewiesen hätten, dass ein Berufungsverfahren hinsichtlich des Titelbescheides bei der Bauoberbehörde für Wien anhängig sei.
Dazu der VwGH: Wann eine Vollstreckung iSd § 10 Abs 2 Z 1 VVG unzulässig ist, ist im Gesetz nicht näher angeführt. Aus dem Zusammenhalt der Bestimmungen des § 10 VVG mit den übrigen Vorschriften des VVG ergibt sich, dass der Berufungsgrund der Unzulässigkeit der Vollstreckung dann gegeben ist, wenn der Verpflichtete behauptet, dass die Voraussetzungen für eine Vollstreckung nicht gegeben sind. Voraussetzung für eine Vollstreckung ist jedenfalls, dass überhaupt ein entsprechender Titelbescheid vorliegt. Fehlt die Vollstreckbarkeit des Titelbescheides, ist die Vollstreckung unzulässig.
Die Vollstreckbarkeit eines Bescheides besteht darin, dass ein bescheidmäßig gebotenes Verhalten mit den Mitteln des Exekutionsrechtes durchgesetzt werden kann. Aus den Bestimmungen über die aufschiebende Wirkung der ordentlichen Rechtsmittel (§ 57 Abs 2 AVG und § 64 AVG) ergibt sich, dass Bescheiden grundsätzlich erst mit ihrer Unanfechtbarkeit Vollstreckbarkeit zukommt (abgesehen von der Beachtlichkeit der Leistungsfristen, Bedingungen und allfälliger Zuerkennung von aufschiebender Wirkung durch den VfGH oder VwGH).
Wenn auch im Verwaltungsvollstreckungsverfahren die Vorschriften des II. Teils des AVG über das Ermittlungsverfahren keine Anwendung finden und demnach einer Partei im Vollstreckungsverfahren von vornherein ein Anspruch auf Durchführung eines Ermittlungsverfahrens nicht zusteht, schließt dies nicht aus, dass ausnahmsweise, wenn sich Ermittlungen als unumgänglich erweisen, diese durchgeführt werden müssen und in diesem Zusammenhang auch das Parteiengehör zu gewähren ist. Freilich muss dem Wesen des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens entsprechend der Berufungswerber die Unzulässigkeit der Vollstreckung oder die anderen Gründe des § 10 VVG schlüssig dartun und die Behörde ist nicht verpflichtet, ihm diese Aufgabe durch amtswegige Erhebungen abzunehmen. Die Behörde ist allerdings dazu verpflichtet, auf ein rechtlich relevantes Vorbringen der Partei einzugehen.

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