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Verfahrensrecht

VwGH: Die Beurteilung, wem eine Eingabe zuzurechnen ist, hat sich am äußeren Tatbestand zu orientieren

20. 05. 2011
Gesetze: § 13 AVG, § 37 AVG, § 863 ABGB
Schlagworte: Anbringen, Zuordnung, Verbesserungsverfahren, Ermittlungen

In seinem Erkenntnis vom 23.04.2007 zur GZ 2005/10/0140 hat sich der VwGH mit der Frage befasst, wem ein Anbringen zuzurechnen ist:
Die gegen den jeweiligen Mandatsbescheid erhobene Vorstellung der beschwerdeführendenPartei (Landeshauptstadt Linz) wurde mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung als unzulässig zurückgewiesen und zwar mit der Begründung, die Vorstellung sei vom Finanzdirektor namens der Stadtkämmerei erhoben worden, nicht jedoch von der beschwerdeführenden Partei. Nach dem objektiven Erklärungswert der erhobenen Vorstellung bestehe nämlich keinerlei Anhaltspunkt für die Annahme, dass der Finanzdirektor die Vorstellung für das zuständige Mitglied des Stadtsenates Linz erhoben habe.
Dazu der VwGH: Nach hg Judikatur hat sich die Beurteilung, wem eine Eingabe zuzurechnen ist, am äußeren Tatbestand zu orientieren. Maßgeblich ist, wer nach dem objektiven Erklärungswert der Eingabe unter Berücksichtigung aller Umstände als derjenige anzusehen ist, der mit dieser Eingabe die Tätigkeit der Behörde für sich in Anspruch nimmt. Besteht danach kein Anlass für Zweifel, wem die Eingabe zuzurechnen ist, bedarf es weder weiterer Ermittlungen iSd § 37 AVG, noch eines Verbesserungsverfahrens. Kann diese Frage aber nicht zweifelsfrei beurteilt werden, ist die Behörde verpflichtet, sich über die Zurechnung der Prozesshandlung Klarheit zu verschaffen.
Nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten führen die zu beurteilenden Schreiben im Briefkopf jeweils die Bezeichnung "Stadtkämmerei" und "Linz" (mit der Umschreibung "Eine Stadt lebt auf") an. In der Einleitung wird jeweils Bezug auf eine der Landeshauptstadt Linz gegenüber erfolgte Abrechnung für 2003 und Vorschreibung eines Vorauszahlungsbetrages für 2005 genommen. Mit dem Ersuchen, ein ordentliches Ermittlungsverfahren durchzuführen und Parteiengehör zu gewähren, wird dann in "Wir-Form" Vorstellung erhoben und in der Begründung auf die gesetzlichen Finanzierungsverpflichtungen von Sozialhilfeverbänden und Städten mit eigenem Statut und die ("uns") auferlegten Zahlungsverpflichtungen eingegangen. Gezeichnet sind die Schreiben jeweils von Mag. WP mit der Beifügung "Finanzdirektor".
Eine Würdigung dieser Umstände lässt die zweifelsfreie Schlussfolgerung, die mit den Schriftsätzen erhobenen Vorstellungen seien der Stadtkämmerei und nicht der Landeshauptstadt Linz zuzurechnen, allerdings nicht zu. Vielmehr begegnet eine solche Annahme angesichts der Anführung der Landeshauptstadt Linz jeweils im Briefkopf sowie der Ausführungen in den Schreiben betreffend die "uns" (das ist nach dem jeweiligen Mandatsbescheid die Landeshauptstadt) auferlegten Zahlungsverpflichtungen, gegen die "wir" Vorstellung erheben, erheblichen Zweifeln. Ein ausdrücklicher Hinweis darauf, dass der die Eingaben fertigende Finanzdirektor im Namen der Stadtkämmerei eingeschritten sei, ist nicht ersichtlich. Umso weniger besteht daher - auch vor dem Hintergrund der Auffassung der belangten Behörde, die Stadtkämmerei sei gar nicht berechtigt, Rechtsmittel zu erheben - Anlass zur Annahme, die Vorstellungen seien der Stadtkämmerei zuzurechnen.

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