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Verfahrensrecht

VwGH: Die von § 59 Abs 1 AVG geforderte Deutlichkeit bedeutet für Leistungsbefehle Bestimmtheit - nicht bloß Bestimmbarkeit - in dem Sinne, dass auf Grund des Bescheides, ohne Dazwischentreten eines weiteren Ermittlungsverfahrens und neuerlicher Entscheidung, eine Vollstreckungsverfügung ergehen kann

20. 05. 2011
Gesetze: § 59 Abs 1 AVG
Schlagworte: Bescheid, Deutlichkeit

In seinem Erkenntnis vom 26.04.2007 zur GZ 2007/03/0034 hat sich der VwGH mit der "Deutlichkeit" iSd § 59 Abs 1 AVG befasst:
VwGH: Die von § 59 Abs 1 AVG geforderte Deutlichkeit bedeutet für Leistungsbefehle Bestimmtheit - nicht bloß Bestimmbarkeit - in dem Sinne, dass auf Grund des Bescheides, ohne Dazwischentreten eines weiteren Ermittlungsverfahrens und neuerlicher Entscheidung, eine Vollstreckungsverfügung ergehen kann.

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