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Verfahrensrecht

VwGH: Die Organisation des Kanzleibetriebes eines Rechtsanwaltes ist so einzurichten, dass die erforderliche und fristgerechte Setzung von Prozesshandlungen sichergestellt wird, wobei durch ein entsprechendes Kontrollsystem dafür vorzusorgen ist, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind

20. 05. 2011
Gesetze: § 71 Abs 1 Z 1 AVG, § 46 Abs 1 VwGG
Schlagworte: Wiedereinsetzung, Rechtsanwalt, Kanzleibediensteter

In seinem Erkenntnis vom 19.04.2007 zur GZ 2007/09/0019 hat sich der VwGH mit der Wiedereinsetzung befasst:
VwGH: Das Verschulden des Vertreters einer Partei an der Fristversäumung ist dem Verschulden einer Partei selbst gleichzuhalten, während jenes eines Kanzleibediensteten eines bevollmächtigten Rechtsanwaltes dem Rechtsanwalt (und damit der Partei) nur dann als Verschulden anzurechnen ist, wenn er die ihm zumutbare und nach der Sachlage gebotene Überwachungspflicht diesem Bediensteten gegenüber verletzt hat. In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass die Organisation des Kanzleibetriebes eines Rechtsanwaltes so einzurichten ist, dass die erforderliche und fristgerechte Setzung von Prozesshandlungen sichergestellt wird, wobei durch ein entsprechendes Kontrollsystem dafür vorzusorgen ist, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind. Im Rahmen der berufsmäßigen Parteienvertretung ist die Organisation des Kanzleibetriebes vom Vertreter so einzurichten und es sind die für ihn tätigen Personen so zu überwachen, dass die erforderliche und fristgerechte Wahrung von Prozesshandlungen bzw die Einhaltung behördlicher Termine sichergestellt wird.
Im Beschwerdefall wurde der mit Berufung anzufechtende Bescheid der Behörde erster Instanz durch einen Kanzleiassistenten des Vertreters des Beschwerdeführers von einem Boten übernommen und - ohne dass eine Vorlage an den Rechtsanwalt oder eine Eintragung in ein Fristenbuch oder sonstiges Verzeichnis erfolgt wäre - in einen Akt geschoben, wo das Schriftstück nach den Angaben im Wiedereinsetzungsantrag solange "schlummerte", bis es erst auf Grund einer Nachfrage des Beschwerdeführers gesucht und im Akt aufgefunden wurde. Konkrete Angaben hinsichtlich der in der Kanzlei des damaligen Vertreters des Beschwerdeführers bestehenden generellen Anordnungen betreffend die Vorgangsweise von Kanzleiangestellten nach erfolgter Entgegennahme von Schriftstücken, die Vorlage an den Rechtsanwalt sowie auch hinsichtlich der Kontrolle der Tätigkeit des Kanzleiassistenten L durch den Vertreter des Beschwerdeführers wurden weder im Wiedereinsetzungsantrag selbst, noch im weiteren zur Erlassung des angefochtenen Bescheides führenden Verwaltungsverfahren gemacht.
Der VwGH kann nicht rechtswidrig finden, wenn die belangte Behörde angesichts dessen einen bloß minderen Grad des Versehens im vorliegenden Fall nicht als gegeben erachtet hat. Der Fristenkontrolle ist nämlich vom Rechtsvertreter ein besonderes Augenmerk zu widmen. Daher hat er auch durch entsprechende, durch Kontrollmaßnahmen abgesicherte Anordnungen sicherzustellen, dass ihm tatsächlich die gesamte eingehende Post rechtzeitig vorgelegt wird.
Die Auffassung der belangten Behörde, dass die Sorgfaltspflicht des damaligen Vertreters des Beschwerdeführers durch den Umstand der besonderen Belastung seiner Kanzlei angesichts des Umstandes, dass zwei Mitarbeiterinnen nicht anwesend waren, nicht etwa herabgesetzt war, sondern dass der Vertreter sich angesichts dieser - für ihn weder unvorhersehbaren noch unabwendbaren Situation - den Vorgängen in seiner Kanzlei geradezu ein erhöhtes Maß an Aufmerksamkeit und Kontrolle hätte widmen müssen, kann nicht als rechtswidrig erkannt werden. Zwar muss - darin ist dem Beschwerdeführer durchaus beizupflichten - ein Rechtsanwalt einen erfahrenen und bewährten Mitarbeiter seiner Kanzlei nicht "auf Schritt und Tritt" überwachen, allerdings ist es in einer Rechtsanwaltskanzlei, in der fristenrelevante Schriftstücke von einem erst eineinhalb Monate in der Kanzlei tätigen Mitarbeiter übernommen werden, schon erforderlich, dass der Rechtsanwalt an diesen die Anweisung erteilt hat, dass diese Schriftstücke am selben Tag ihm selbst vorgelegt werden, und dass der Rechtsanwalt die Einhaltung dieser Anweisung auch durch entsprechende Maßnahmen auf effektive Weise kontrolliert.
Der Beschwerdevorwurf an die belangte Behörde, sie verlange von einem Rechtsanwalt im Ergebnis, dass er seine Rechtsanwaltskanzlei überhaupt nicht mehr verlassen dürfe, kann vom VwGH nicht geteilt werden, weil auch die belangte Behörde einräumt, dass ein Rechtsanwalt durchaus die Besorgung von Aufgaben an Mitarbeiter in seiner Kanzlei delegieren kann. Er muss aber - damit ist die belangte Behörde im Recht - die erforderlichen Anweisungen erteilen und deren Einhaltung durch effektive Kontrollmaßnahmen sicherstellen.

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