In seinem Erkenntnis vom 24.04.2007 zur GZ 2006/05/0017 hat sich der VwGH mit der Wiedereinsetzung befasst:
VwGH: Zwar kann ein für die Versäumung der Prozesshandlung (hier Berufung gegen Vollstreckungsverfügungen) kausales Ereignis nicht nur ein tatsächliches, in der Außenwelt stattfindendes Geschehen, sondern prinzipiell jedes, auch inneres, psychisches Geschehen (zB Vergessen, Irrtum) sein. Das Vertrauen auf die tatsächliche und rechtliche Richtigkeit eines Bescheides (hier: die Vollstreckungsbescheide) stellt jedoch kein (unvorhergesehenes oder unabwendbares) Ereignis dar. Ein Irrtum über den Inhalt eines Bescheides bildet somit keinen Wiedereinsetzungsgrund.