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Verfahrensrecht

VwGH: Die tragenden Aufhebungsgründe eines aufhebenden Bescheides der Gemeindeaufsichtsbehörde sind für das fortgesetzte Verfahren vor der Gemeindebehörde, vor der Aufsichtsbehörde und vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes bindend

20. 05. 2011
Gesetze: § 119a B-VG
Schlagworte: Gemeinderecht, Gemeindeaufsichtsbehörde

In seinem Erkenntnis vom 24.04.2007 zur GZ 2004/05/0309 hat sich der VwGH mit dem Gemeinderecht befasst:
VwGH: Nach stRsp des VwGH kommt (nur) den tragenden Aufhebungsgründen eines aufsichtsbehördlichen Bescheides für das fortgesetzte Verfahren bindende Wirkung zu. Die tragenden Aufhebungsgründe eines aufhebenden Bescheides der Gemeindeaufsichtsbehörde sind für das fortgesetzte Verfahren vor der Gemeindebehörde, vor der Aufsichtsbehörde und vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes bindend. Diese bindende Wirkung besteht selbst bei einem Widerspruch mit der objektiven Rechtslage. Die tragenden Aufhebungsgründe wirken absolut und sind auch vom VwGH zu beachten.

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