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Verfahrensrecht

VwGH: Das Gesetz enthält keine Einschränkung darauf, dass mit § 16 Abs 4 RAO eine Vergütung nur für zusätzliche Verhandlungsstunden in der Hauptverhandlung zuzuerkennen wären

20. 05. 2011
Gesetze: § 16 Abs 4 RAO (1868)
Schlagworte: Verfahrenshilfe, Entlohnung, angemessene Vergütung

In seinem Erkenntnis vom 17.04.2007 zur GZ 2003/06/0050 hat sich der VwGH mit der Verfahrenshilfe und der angemessenen Vergütung iSd § 16 Abs 4 RAO befasst:
VwGH: In § 16 Abs 4 RAO wurde nach dem Kriterium der Dauer der Hauptverhandlung jene Gruppe von Strafverfahren definiert, in denen eine sorgfältige Vertretung oder Verteidigung für den Verfahrenshelfer einen ungewöhnlich hohen Arbeitsaufwand erfordert, und in welchen daher den als Verfahrenshelfer beigegebenen Rechtsanwälten für ihren Aufwand ausnahmsweise eine besondere Vergütung zuerkannt werden soll. Wenn darin festgelegt ist, dass dem Rechtsanwalt "für alle darüber hinausgehenden Leistungen an die Rechtsanwaltskammer (ein) Anspruch auf eine angemessene Vergütung" zusteht, so wurde damit zum Ausdruck gebracht, dass ein solcher Anspruch auf angemessene Vergütung in jenem Ausmaß gewährt werden soll, in welchem die Leistungen des Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer die Leistungen eines Verteidigers in einem typischen Strafverfahren unterhalb der Schwelle des § 16 Abs 4 RAO übersteigen. Das Gesetz enthält aber insoferne keine Einschränkung darauf, dass mit § 16 Abs 4 RAO eine Vergütung nur für zusätzliche Verhandlungsstunden in der Hauptverhandlung zuzuerkennen wären. § 16 Abs 4 RAO spricht von "angemessener Vergütung". "Angemessen" ist jene Vergütung, die sich unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Bedachtnahme darauf, was in gleich gelagerten Fällen geschieht, ergibt. Bei der Bemessung ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass die Vergütung nicht zuletzt der Abwendung der Auswirkungen der Belastung der Rechtsanwälte durch überlange Verfahren, die bis zur Existenzbedrohung gehen können, dient.
Nach dem Gesagten hat die belangte Behörde mit ihrer Auffassung die Rechtslage verkannt, dass für vor der Hauptverhandlung erbrachte Leistungen auch dann keine Vergütung gem § 16 Abs 4 RAO zustehe, wenn außergewöhnliche - im Rahmen eines "überlangen" Verfahrens oder durch überdurchschnittlich aufwändigen Verteidigeraufwand erforderliche - Leistungen erbracht wurden. Sie hätte vielmehr beurteilen müssen, ob der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall einen solchen Aufwand zu tätigen hatte und ob dieser gegebenenfalls durch die von der belangten Behörde zuerkannten Zuschläge bereits abgegolten war oder ob dem Beschwerdeführer iSd dargelegten "Annäherung" an die nach den Standesrichtlinien als angemessen anzusehende Entlohnung und in Verweisung auf die allgemeine Übung, noch ein zusätzliches Entgelt zuzusprechen war.

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