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Verfahrensrecht

VwGH: Besteht das Hindernis in einem Irrtum, so beginnt die Wiedereinsetzungsfrist mit Wegfall dieses Irrtums oder der Umstände, unter denen er nicht in einer der Wiedereinsetzung entgegenstehenden Weise vorwerfbar ist, zu laufen

20. 05. 2011
Gesetze: § 46 VwGG
Schlagworte: Wiedereinsetzung, Irrtum

In seinem Beschluss vom 31.01.2007 zur GZ 2006/08/0301 hat sich der VwGH mit der Wiedereinsetzung befasst:
VwGH: Gemäß § 46 Abs 3 VwGG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - unter Außerachtlassung des in § 46 Abs 2 VwGG geregelten Sonderfalles - binnen zwei Wochen nach Aufhören des Hindernisses beim VwGH zu stellen. Besteht das Hindernis in einem Irrtum, so beginnt die Wiedereinsetzungsfrist mit Wegfall dieses Irrtums oder der Umstände, unter denen er nicht in einer der Wiedereinsetzung entgegenstehenden Weise vorwerfbar ist, zu laufen.

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