In seinem Beschluss vom 13.02.2007 zur GZ 2004/18/0186 hat sich der VwGH mit der Wiederaufnahme befasst:
VwGH: Durch die Bewilligung der Wiederaufnahme des Verfahrens tritt im Anwendungsbereich des AVG der Bescheid, mit dem das wiederaufzunehmende Verfahren abgeschlossen wurde, von selbst außer Kraft.