In seinem Erkenntnis vom 13.03.2007 zur GZ 2006/18/0433 hat sich der VwGH mit der Vollmacht befasst:
Die belangte Behörde hegte einerseits Zweifel daran, dass die Bevollmächtigung des Sohnes der Beschwerdeführerin schon zum Zeitpunkt der Einbringung der Berufung bestanden hat, andererseits daran, dass der Umfang der Vollmacht auch die besagte Einbringung der Berufung umfasst hat.
Dazu der VwGH: Gem § 10 Abs 2 AVG richten sich Inhalt und Umfang der durch eine Vollmacht dokumentierten Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs 3 AVG von Amts wegen zu veranlassen. Bestehen konkrete Zweifel, ob der betreffende Parteienvertreter tatsächlich bevollmächtigt war, so hat die Abgabenbehörde von Amts wegen entsprechende Ermittlungen vorzunehmen. In Betracht kommt dabei vor allem die diesbezügliche Einvernahme des Vertretenen. Solche Ermittlungen werden nicht nur bei Zweifeln über den Bestand der Bevollmächtigung an sich, sondern auch bei Zweifeln über den Umfang der Bevollmächtigung oder daran, dass die Bevollmächtigung von einer hiezu befugten Person bzw einer diesbezüglichen handlungsfähigen Person erfolgte, vorzunehmen sein.
Aus der Datierung einer vorgelegten Vollmachtsurkunde kann nicht darauf geschlossen werden, dass erst mit der Datierung der Urkunde das Vollmachtsverhältnis entstanden wäre.