In seinem Beschluss vom 20.02.2007 zur GZ 2007/05/0006 hat sich der VwGH mit der Wiederaufnahme befasst:
Die Beschwerdeführerin - die Landeshauptstadt Freistadt Eisenstadt - beantragt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Wiederaufnahme des Verfahrens. Die seit 37 Jahren beim Magistrat Eisenstadt tätige Mitarbeiterin V.M. sei äußerst versiert und seit vielen Jahren mit der Ausfertigung von Schriftstücken, der Kontrolle der Unterschriften und dem Abfertigen von Schriftstücken befasst. Sie habe diese Tätigkeit bisher fehlerlos erledigt. Im Zuge der Postabfertigung des Schriftsatzes sei es verabsäumt worden, den Schriftsatz unterfertigen zu lassen. Die Beschwerdeführerin habe sohin durch ein unvorhergesehenes bzw unabwendbares Ereignis die gesetzte Frist zur Behebung der der Beschwerde anhaftenden Mängel versäumt, dies sei jedoch auf einen minderen Grad des Versehens zurück zu führen, da V.M. bisher fehlerfrei gearbeitet und stets ausdrückliche Weisungen des Magistratsdirektors befolgt hätte. Bei der fraglichen Tätigkeit handle es sich um eine Routinetätigkeit und der Magistratsdirektor habe sich auf die fehlerfreie und weisungsgemäße Ausführung, insbesondere die Einholung der notwendigen Unterschriften verlassen können. Es würde die Kontrollpflicht des Vorgesetzten, also des Magistratsdirektors, überspannen, würde man von ihm verlangen, auch in einem derartigen Fall noch persönlich zu überprüfen, ob die verlässliche Mitarbeiterin die erforderlichen Unterschriften vollständig und weisungsgemäß eingeholt hätte.
Dazu der VwGH: Ein "minderer Grad des Versehens" (§ 1332 ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben, wobei an beruflich rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige Personen.
In Fällen der berufsmäßigen Parteienvertretung hat der VwGH in stRsp ausgeführt, dass die Leistung der Unterschrift auf allen an den VwGH gerichteten Anbringen den einschreitenden Rechtsanwalt höchstpersönlich trifft und die Unterlassung der Beisetzung der Unterschrift durch den Rechtsanwalt sich somit als ein Ereignis darstellt, das überhaupt nicht im Bereich der Erfüllungsgehilfen, sondern in jenem des Rechtsanwaltes selbst geschehen ist. Der Umstand, dass der Rechtsanwalt nicht auch die weiteren Ausfertigungen der Beschwerde unterfertigt hat, ist nicht der Sekretärin, sondern dem Rechtsanwalt selbst zuzuordnen. Es ist nicht ausreichend, wenn der Parteienvertreter seiner Angestellten den Auftrag erteilt, eine Ausfertigung der Beschwerde dem VwGH vorzulegen, obwohl er weiß, dass die im Handakt befindliche Abschrift schon im Hinblick auf das Fehlen der Unterschrift keine Ausfertigung darstellt und seine Angestellte daher gar nicht in der Lage ist, durch Abschreiben oder Kopieren eine Ausfertigung der Beschwerde herzustellen. Der Rechtsanwalt kann aus der Verantwortung für die Richtigkeit und die Vollständigkeit eines von ihm zu unterfertigenden Schriftsatzes bis zur Setzung seiner Unterschrift nicht entlassen werden, und zwar auch dann nicht, wenn er sich bei der Vorbereitung des Schriftstückes technischer Hilfsmittel sowie besonders verlässlicher Kanzleikräfte bedient. Stellt man auf die nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt ab, so muss derselbe Maßstab auch für den rechtskundigen Organwalter einer Gebietskörperschaft gelten.