In seinem Beschluss vom 26.02.2007 zur GZ 2006/10/0034 hat sich der VwGH mit der Wiederaufnahme befasst:
Der Antragsteller begehrt die Wiederaufnahme des Verfahrens. Er verweist zur Begründung seines Antrages im Wesentlichen auf das Urteil des EGMR, wonach eine Verletzung des Art 6 Abs 1 MRK dadurch stattgefunden habe, dass vor dem VwGH die vom Antragsteller begehrte mündliche Verhandlung nicht durchgeführt worden sei.
Dazu der VwGH: Die Feststellung einer Verletzung der MRK ist im § 45 VwGG nicht als Grund für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem VwGH angeführt.