In seinem Erkenntnis vom 22.03.2007 zur GZ 2006/09/0104 hat sich der VwGH mit der Berichtigung von Schreib- und Rechenfehlern nach § 62 Abs 4 AVG befasst:
VwGH: Eine Berichtigung nach § 62 Abs 4 AVG hat durch Bescheid zu erfolgen und bewirkt, dass der berichtigte Bescheid rückwirkend auf den Zeitpunkt seiner Erlassung geändert wird. Offenbar auf einem Versehen beruht eine Unrichtigkeit nach der Rechtsprechung des VwGH dann, wenn sie für die Partei, bei Mehrparteienverfahren für alle Parteien, klar erkennbar ist und von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Bescheiderlassung hätte vermieden werden können. Auch eine unrichtige Namensbezeichnung kann eine solche Unrichtigkeit iSd § 62 Abs 4 AVG darstellen, wenn die Identität der Person feststeht. Von einer Berichtigung der Parteibezeichnung kann dabei immer dann gesprochen werden, wenn nur die Bezeichnung des als bisherige Verfahrenspartei aufgetretenen Rechtssubjektes geändert wird, ohne dass dadurch an die Stelle des bisher als Partei betrachteten und behandelten Rechtssubjektes ein anderes treten soll.
Berichtigungsfähig wird idR eine unrichtige Schreibweise oder auch eine unvollständige Parteienbezeichnung sein, wenn an der Identität der einschreitenden Partei keine Zweifel bestehen können. Wird aber eine Parteienbezeichnung dergestalt geändert, dass eine tatsächlich existierende Person, welche die Beschwerde eingebracht hat, gegen eine andere existierende Person getauscht werden soll, so liegt darin ein unzulässiges Auswechseln der Partei. Diese Überlegungen sind in gleicher Weise auf die von einer Behörde in einem Bescheid vorgenommene Parteienbezeichnung anzuwenden.
Im gegenständlichen Fall wurde im Bescheid im Zuge einer Spruchabänderung "der Berufungswerber" bestraft. Berufung hatte aber nicht der Beschwerdeführer, sondern das zuständige Arbeitsinspektorat erhoben. Der Beschwerdeführer wurde daher im Spruch dieses Bescheides nicht zur Bezahlung einer Geldleistung verpflichtet. Mit dem angefochtenen Berichtigungsbescheid soll die im Verfahren existierende Partei "Berufungswerber" (ie Arbeitsinspektorat) gegen die ebenfalls existierende Partei "KL" ausgetauscht werden. Dies ist im Hinblick auf die oben ausgeführten Gesichtspunkte nicht zulässig.