In seinem Erkenntnis vom 27.03.2007 zur GZ 2007/06/0059 hat sich der VwGH mit Zustellung durch Hinterlegung befasst:
Der Beschwerdeführer ist in Z berufstätig und kehrte nur zu den Wochenenden in sein Haus nach V. zurück. Er vertritt die Auffassung, die vorgenommene Zustellung sei deshalb unwirksam, weil er nicht die Möglichkeit gehabt habe, die hinterlegte Sendung beim Postamt (in V.) abzuholen.
Dazu der VwGH: Der Beschwerdeführer hatte jedenfalls Gelegenheit, entsprechende Dispositionen zu treffen, um in den Besitz der hinterlegten Sendung zu gelangen. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob der Empfänger auf Grund privater oder beruflicher Aktivitäten keine Zeit für die Abholung einer solchen Sendung findet. Das von ihm behauptete Hindernis, die Sendung beim Postamt zu beheben, ist im Prinzip gleichgelagert wie bei einem Tagespendler, der frühmorgens vor dem Öffnen des Hinterlegungspostamtes von seinem Wohnort zu einem entfernteren Arbeitsplatz fährt und erst abends, nach dem Schließen des Hinterlegungspostamtes, wieder an seinen Wohnort zurückkehrt. Nach dem Beschwerdevorbringen ist vielmehr davon auszugehen, dass das vorgetragene Hindernis, die hinterlegte Sendung zu beheben, auf einer Wertung des Beschwerdeführers beruhte, seiner beruflichen Tätigkeit mehr Bedeutung zuzumessen als entsprechende Dispositionen zu treffen, um in den Besitz der hinterlegten Sendung zu gelangen.