In seinem Beschluss vom 30.01.2007 zur GZ 2006/18/0441 hat sich der VwGH mit der Befangenheit befasst:
VwGH: Der Umstand, dass der Antragsteller ihn betreffende Erkenntnisse des VwGH für unrichtig hält, bildet nach der hg Rechtsprechung keine Grundlage für die Annahme einer Befangenheit der an diesen Erkenntnissen mitwirkenden Senatsmitglieder. Ebenso wenig kann der vom Antragsteller vermutete Umstand, dass im hg Verfahren eine Erledigung nach § 35 Abs 1 VwGG vorgeschlagen wird, zu einer Befangenheit des zum Berichter bestellten Mitglieds des VwGH führen.