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Verfahrensrecht

VwGH: Ein Bescheid, der eine Änderung des zu seiner Erlassung bestehenden Rechtszustandes nicht bewirkt, lässt die Frage nach Rechtswirkungen, die hinausgeschoben werden könnten, gar nicht entstehen

20. 05. 2011
Gesetze: § 30 Abs 2 VwGG
Schlagworte: Aufschiebende Wirkung von Beschwerden, unverhältnismäßiger Nachteil, Änderung des bestehenden Zustandes

In seinem Beschluss vom 13.02.2007 zur GZ AW 2007/16/0003 hat sich der VwGH mit der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden befasst:
Der Antragsteller bekämpft mit der Beschwerde die Abweisung seines Antrags auf Nachlass von Gerichtsgebühren durch den Präsidenten des OLG Wien. Der Antrag wird damit begründet, dass die Einbringung der gegenständlichen Gerichtsgebühren eine besondere Härte für den Antragsteller darstellen würde, da er über keinerlei Geldmittel verfüge.
Dazu der VwGH: Der Antragsteller verkennt die Wirkungen des Rechtsinstituts der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Die Bestimmung des § 30 Abs 2 VwGG verfolgt nämlich nicht den Zweck, die schon aus der gegebenen Sach- und Rechtslage entstehenden Folgen bis zur Entscheidung über die Beschwerde abzuwehren und dem Beschwerdeführer damit einen Vorteil einzuräumen. Sie soll ihn lediglich vor Nachteilen bewahren, die sich für ihn aus einer durch den in Beschwerde gezogenen Bescheid eingetretenen Änderung des bestehenden Zustandes ergeben könnten. Ein Bescheid, der eine Änderung des zu seiner Erlassung bestehenden Rechtszustandes nicht bewirkt, lässt daher die Frage nach Rechtswirkungen, die hinausgeschoben werden könnten, gar nicht entstehen. Die aufschiebende Wirkung ist einer Beschwerde somit nicht zuzuerkennen, wenn die in dem darauf gerichteten Antrag angestrebte Rechtsstellung dem Beschwerdeführer selbst dann nicht zukäme, wenn der von ihm angefochtene Bescheid aufgehoben würde.
Der VwGH ist der Ansicht, dass die Ablehnung eines Antrages auf Nachlass von Gerichtsgebühren und Gerichtskosten schon ihrer Natur nach einem Vollzug im Sinne des § 30 Abs 2 VwGG nicht zugänglich ist und dass daher der gegenständlichen Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid schon wegen des Fehlens einer Vollzugsmöglichkeit aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werden kann. Dem Beschwerdeführer und Antragsteller würde damit nämlich - vorläufig - eine Rechtsstellung zuerkannt, die er vor Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht besessen hat, folglich auch nicht im Falle der Aufhebung desselben besäße.

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