In seinem Beschluss vom 30.01.2007 zur GZ 2006/05/0295 hat sich der VwGH mit der Säumnisbeschwerde befasst:
VwGH: Im Mehrparteienverfahren ist ein Bescheid rechtlich existent, wenn er wenigstens gegenüber einer der Parteien ordnungsgemäß erlassen wurde. Die Säumnisbeschwerde ist diesfalls unzulässig. Dies gilt auch dann, wenn eine Zustellung an die beschwerdeführenden Partei noch nicht erfolgte.