In seinem Beschluss vom 17.01.2007 zur GZ AW 2007/05/0002 hat sich der VwGH mit der aufschiebenden Wirkung befasst:
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin keine Parteistellung im baupolizeilichen Auftragsverfahren zukommt.
Dazu der VwGH: Voraussetzung für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist, dass der angefochtene Bescheid einem Vollzug oder der Ausübung durch Dritte zugänglich ist. Unter Vollzug eines Bescheides ist die Umsetzung eines Bescheides in die Wirklichkeit zu verstehen. Ein Bescheid, mit dem festgestellt wird, dass der Beschwerdeführerin keine Parteistellung zukommt, ist keinem Vollzug zugänglich.
Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich dieses Feststellungsbescheides bewirkte zwar, dass nicht mehr für andere Verfahren verbindlich feststehen würde, dass die Beschwerdeführerin keine Parteistellung im baupolizeilichen Auftragsverfahren hatte. Keinesfalls würde dies aber bedeuten, dass der Beschwerdeführerin als Folge der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Parteistellung im baupolizeilichen Auftragsverfahren zukäme. Eine Sistierung der Wirkungen des baupolizeilichen Auftrages, der sich allein an den Liegenschaftseigentümer und nicht an die Beschwerdeführerin richtete, wäre mit der Entscheidung über den Aufschiebungsauftrag nicht verbunden. Daraus folgt, dass selbst eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der beim VwGH anhängigen Beschwerde nicht dazu führen würde, dass die Vollstreckung des baupolizeilichen Auftrages gehemmt würde. Die von der Beschwerdeführerin als Ziel ihres Antrags genannte Aufschiebung von Vollstreckungsmaßnahmen kann mit dem vorliegenden Antrag daher gar nicht erreicht werden.