In seinem Beschluss vom 21.02.2007 zur GZ 2006/06/0334 hat sich der VwGH mit der Wiedereinsetzung befasst:
VwGH: Nach stRsp ist ein Verschulden des Rechtsvertreters dem Antragsteller zuzurechnen. Dies gilt jedoch nicht für ein Versehen eines sonst verlässlichen Kanzleiangestellten bei der Abfertigung von Schriftstücken nach ihrer Unterfertigung und Kontrolle durch den Rechtsanwalt, also bei der Kuvertierung, dem Beschriften des Kuverts und der Postaufgabe, sofern nicht ein eigenes Verschulden des Rechtsanwaltes hinzutritt.