In seinem Beschluss vom 20.09.2004 zur GZ AW 2004/06/0032 hat sich der VwGH mit der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden und mit dem Interessensbescheid gem § 30 MRG befasst:
Die Beschwerdeführer sind Mieter eines Geschäftslokales in einem Haus in I und bekämpfen einen über Antrag der Mitbeteiligten (die das Gebäude abtragen und durch einen Neubau ersetzen will) erlassenen sog "Interessensbescheid" gemäß § 30 MRG. Sie beantragen, ihrer zur Zl. 2004/06/0111 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die belangte Behörde hat sich (ua im Hinblick auf die öffentlichen Interessen, die für einen Abbruch des Gebäudes sprächen) dagegen ausgesprochen; auch die Mitbeteiligte verwies darauf, dass im Fall der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung "der derzeitige im öffentlichen Interesse unbefriedigende Zustand weiter und unnötig hinausgezögert" werde.
Dazu der VwGH: Dem Hinweis der belangten Behörde und der mitbeteiligten Partei auf öffentliche Interessen an der Umsetzung des Vorhabens (Abbruch und Neubau) ist zu entgegnen, dass diese Umsetzung zunächst einen - aus der Sicht der mitbeteiligten Partei - positiven Ausgang des gerichtlichen Kündigungsverfahrens voraussetzt. Zwar ist es auch richtig, dass das Bestandobjekt der Beschwerdeführer nicht "ersatzlos aufzugeben" ist, weil ein entsprechender Ersatz anzubieten ist (vgl den von der belangten Behörde genannten hg Beschluss vom 13. August 1997, Zl. AW 97/06/0026, wonach deshalb der Einwand der damaligen Beschwerdeführer, ihnen drohe die Obdachlosigkeit, unzutreffend sei). Allerdings ist zu bedenken, dass der angefochtene Bescheid die Grundlage für das gerichtliche Verfahren darstellt, somit - auch dann, wenn die aufschiebende Wirkung nicht gewährt wird - allein durch den Umstand, dass das Beschwerdeverfahren anhängig ist, ein gewisser faktischer Schwebezustand eintritt, wobei der VwGH davon ausgeht, dass ein Erfolg der Beschwerde gleichsam den "Zusammenbruch" des gerichtlichen Verfahrens zur Folge hätte.