In seinem Beschluss vom 14.12.2006 zur GZ 2006/01/0674 hat sich der VwGH mit der Wiedereinsetzung befasst:
VwGH: Zwar trifft nach § 14 Abs 2 VwGG der Berichter ohne Senatsbeschluss (unter anderem) Entscheidungen und Verfügungen, die sich nur auf die Verfahrenshilfe beziehen. Über alle Wiedereinsetzungsanträge im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, also auch über einen Wiedereinsetzungsantrag wegen Versäumung einer Frist in einer Angelegenheit der Verfahrenshilfe, ist aber im Hinblick auf den Wortlaut des § 46 Abs 4 VwGG durch Beschluss des Senates zu entscheiden.