In seinem Beschluss vom 21.12.2006 zur GZ AW 2006/05/0099 hat sich der VwGH mit der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden befasst:
Die Beschwerdeführer machen die Verletzung von Nachbarrechten durch den mitbeteiligten Bauwerber geltend. Die beantragte Bauführung (Aufstockung und Fassadenerneuerung eines Wohngebäudes) würde die Belichtungssituation auf der Liegenschaft der Beschwerdeführer massiv beeinträchtigen und zu einer Lärm- und Abgasbelästigung durch Rückkopplung aus dem Straßenverkehr führen.
Dazu der VwGH: Die bloße Ausübung der mit einer Bewilligung eingeräumten Berechtigung während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens kann für sich allein nicht als unverhältnismäßiger Nachteil angesehen werden.