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Verfahrensrecht

VwGH: Der VwGH hat die Frage, ob das Rechtsmittel fälschlich eingeräumt wurde, ob also mit dem anzufechtenden Bescheid der Rechtszug bereits ausgeschöpft war, ohne Bindung an die im zurückweisenden Bescheid ausgesprochene Rechtsmeinung zu prüfen

20. 05. 2011
Gesetze: § 46 VwGG
Schlagworte: Wiedereinsetzung

In seinem Beschluss vom 30.01.2007 zur GZ 2006/05/0245 hat sich der VwGH mit der Wiedereinsetzung befasst:
VwGH: Gemäß § 46 Abs 2 VwGG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist auch dann zu bewilligen, wenn die Beschwerdefrist versäumt wurde, weil der anzufechtende Bescheid fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat.
Der VwGH hat die Frage, ob das Rechtsmittel fälschlich eingeräumt wurde, ob also mit dem anzufechtenden Bescheid der Rechtszug bereits ausgeschöpft war, ohne Bindung an die im zurückweisenden Bescheid ausgesprochene Rechtsmeinung zu prüfen.

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