In seinem Erkenntnis vom 21.02.2007 zur GZ 2006/06/0213 hat sich der VwGH mit der Frage des Prüfungsumfanges der belangten Behörde als Vorstellungsbehörde befasst:
VwGH: Die Vorstellungsbehörde ist bei der Prüfung des gemeindebehördlichen Bescheides nicht an den von der Gemeindebehörde angenommenen Sachverhalt gebunden. Vielmehr kann sie durch eigene Ermittlungen die Voraussetzungen für die endgültige Lösung der Frage, ob eine Verletzung des Vorstellungswerbers in materiellen Rechten eingetreten ist, prüfen. Die Durchführung eines Ermittlungsverfahrens durch die Vorstellungsbehörde hat somit den Zweck, sich selbst darüber Gewissheit zu verschaffen, ob ein Vorstellungswerber infolge einer falschen oder unzureichenden Sachverhaltsermittlung durch den Bescheid des obersten Gemeindeorganes in einem Recht verletzt wurde. Die Gemeindeaufsichtsbehörde ist im Vorstellungsverfahren aber nicht verpflichtet, sondern nur berechtigt, selbst den maßgebenden Sachverhalt zu klären; es gibt keine Verpflichtung der Aufsichtsbehörde, die Mangelhaftigkeit eines vorangegangenen Ermittlungsverfahrens selbst zu sanieren.