In seinem Erkenntnis vom 21.02.2007 zur GZ 2003/06/0139 hat sich der VwGH mit der Abweisung eines Fristverlängerungsbegehrens befasst:
VwGH: Wie der VwGH wiederholt ausgeführt hat, stellt die Abweisung eines Fristverlängerungsbegehrens eine nur das Verfahren betreffende Anordnung gemäß § 63 Abs 2 AVG dar, die keiner abgesonderten Berufung unterliegt. Der Beschwerdefall gibt keine Veranlassung, von dieser Ansicht auch unter besonderer Berücksichtigung der äußeren Form der Abweisung des Fristverlängerungsbegehrens (keine Bezeichnung als Bescheid, Formulierungen wie "teilen wir Ihnen mit") abzurücken.