In seinem Erkenntnis vom 30.01.2007 zur GZ 2006/05/0207 hat sich der VwGH mit der Zustellung durch Hinterlegung befasst:
VwGH: Mit der bloßen Behauptung einer Ortsabwesenheit kann das Vorliegen einer unwirksamen Zustellung durch Hinterlegung nicht dargetan werden.