In seinem Beschluss vom 14.12.2006 zur GZ 2005/12/0103 hat sich der VwGH mit der Klaglosstellung befasst:
VwGH: § 33 Abs 1 VwGG ist nach stRsp nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt zB auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat.