In seinem Beschluss vom 25.01.2007 zur GZ 2005/07/0157 hat sich der VwGH mit dem Aufsichtsrecht befasst:
VwGH: Nach § 68 Abs 7 AVG steht auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Abs 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts niemandem ein Anspruch zu. Nach der Rechtsprechung des VwGH gilt diese Bestimmung darüber hinaus ganz allgemein für die Anrufung des Aufsichtsrechts im Gegensatz zur Verfolgung der Rechte der Partei im ordentlichen Instanzenzug.