In seinem Erkenntnis vom 29.01.2007 zur GZ 2005/10/0175 hat sich der VwGH mit dem Devolutionsantrag befasst:
Der Beschwerdeführer richtete einen Devolutionsantrag an die belangte Behörde. Er führte aus, sein Sohn habe beim Magistrat der Stadt Wien einen Antrag auf Gewährung einer Geldaushilfe für den Lebensbedarf für seinen 3jährigen Bruder Marcel, seinen 8jährigen Bruder Manuel und sich gemäß WSHG gestellt, ohne dass seinem Sohn/dem Beschwerdeführer innerhalb der gesetzlich offenen sechsmonatigen Erledigungsfrist nach dem AVG eine schriftliche Entscheidung zugestellt worden wäre.
Dazu der VwGH: Gemäß § 73 Abs 1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verfahrensvorschriften nichts anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8 AVG) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Nach dem unzweideutigen Wortlaut dieser Bestimmung erwächst eine behördliche Entscheidungspflicht, deren Verletzung die Partei zur Inanspruchnahme des Rechtsbehelfs nach § 73 Abs 2 AVG berechtigt, ausschließlich aus einem von der Partei gestellten Antrag. Einer Partei gegenüber, welche an die Behörde ein Anbringen nicht gerichtet hat, erwächst der Behörde eine Entscheidungspflicht nach § 73 Abs 1 AVG nicht.