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Verfahrensrecht

VwGH: Der VwGH ist an den Urteilsspruch eines Strafgerichts insoweit gebunden, als die materielle Rechtskraft des Schuldspruchs bewirkt, dass dadurch - vorbehaltlich einer allfälligen Wiederaufnahme des Strafverfahrens - mit absoluter Wirkung, somit gegenüber jedermann, bindend festgestellt ist, dass der Verurteilte die strafbare Handlung entsprechend den konkreten Tatsachenfeststellungen des betreffenden Urteils rechtswidrig und schuldhaft begangen hat

20. 05. 2011
Gesetze: § 41 VwGG
Schlagworte: Bindungswirkung an den Urteilsspruch eines Strafgerichts

In seinem Erkenntnis vom 30.01.2007 zur GZ 2004/18/0081 hat sich der VwGH mit der Bindungswirkung an den Urteilsspruch eines Strafgerichts befasst:
VwGH: Der VwGH ist an den Urteilsspruch eines Strafgerichts insoweit gebunden, als die materielle Rechtskraft des Schuldspruchs bewirkt, dass dadurch - vorbehaltlich einer allfälligen Wiederaufnahme des Strafverfahrens - mit absoluter Wirkung, somit gegenüber jedermann, bindend festgestellt ist, dass der Verurteilte die strafbare Handlung entsprechend den konkreten Tatsachenfeststellungen des betreffenden Urteils rechtswidrig und schuldhaft begangen hat.

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