In seinem Erkenntnis vom 30.01.2007 zur GZ 2006/18/0502 hat sich der VwGH mit der Vollmachtskündigung befasst:
VwGH: Nach stRsp wird die Kündigung einer Vollmacht erst wirksam, wenn dies der Behörde, bei welcher der Vertreter eingeschritten ist, mitgeteilt wird.